Samstag, 13. August 2011

Einspruch gegen Melderegisterauskünfte ist möglich

Pressemitteilung der Stadt Witten, Freitag, 12. August 2011

Bürgerberatung: Einspruch gegen Melderegisterauskünfte ist möglich

Witten. "Alle Jahre wieder"... macht die Bürgerberatung bei der Stadt Witten auf das Widerspruchsrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Melderechtsrahmengesetzes aufmerksam. Am 15. August ist die entsprechende Öffentliche Bekanntmachung im Anzeigenteil der Wittener Tageszeitungen und auf den Internetseiten der Stadt unter www.witten.de >> Bürgerservice Rat & Verwaltung >> Bekanntmachungen zu finden.
"Einfache Melderegisterauskünfte"
Nach dem Meldegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen darf die Meldebehörde einem Antragsteller Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner erteilen. Diese so genannten "einfachen Melderegisterauskünfte" können auch als automatisierter Abruf über das Internet erteilt werden, wenn
- der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
- der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren gespeicherten Daten bezeichnet hat und
- die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.
Allerdings dürfen Auskünfte nur dann erteilt werden, wenn die Betroffene oder der Betroffene dieser Art der Auftragerteilung nicht widersprochen hat.
Außerdem dürfen nach den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes aus dem Melderegister Auskünfte im Umfang einer einfachen Melderegisterauskunft an
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten,
- Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden,
- Antragsteller über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern mit Angabe des Tages und der Art des Jubiläums und
- Adressbuchverlage
erteilt werden.
In den ersten beiden Fällen ist das aber nur zulässig, wenn die Betroffene oder der Betroffene dieser Auskunft nicht widersprochen hat. Im dritten und vierten Fall dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn die Einwilligung der Einwohnerin oder des Einwohners vorliegt.
Neue Regelung
Außerdem hat sich durch den Wegfall der Wehrpflicht eine weitere Änderung der gesetzlichen Vorschriften ergeben. Im Rahmen einer regelmäßigen jährlichen Datenübermittlung teilt die Meldebhörde die Daten aller jungen Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und im nächsten Jahr volljährig werden, dem Bundesamt für Wehrverwaltung mit. Das Bundesamt für Wehrverwaltung nutzt diese Daten allerdings nur zur Übersendung von Informationsmaterial über die Tätigkeiten in den Streitkräften und löscht sie spätestens mit Ablauf des Jahres nach der erstmaligen Speicherung. Auch dieser Datenübermittlung kann widersprochen werden.
Bei speziellen Fragen hilft das Team der Bürgerberatung im Rathaus gerne weiter. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind montags, dienstags und donnerstags von 8 bis 17 Uhr, mittwochs und freitags von 7.30 bis 13 Uhr zu erreichen.
(jk - 12-08-11)

Kontaktdaten:
Stadt Witten - Postfach 22 80 - 58449 Witten - Referat für Öffenlichkeitsarbeit und Kommunikation - Pressestelle
Kontakt / Impressum - Email: presse@witten.de

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